Stationäre Behandlung von Menschen mit Behinderung – G-BA schafft Voraussetzungen für Krankengeldanspruch von Begleitpersonen

Stationäre Behandlung von Menschen mit Behinderung: G-BA schafft Voraussetzungen für Krankengeldanspruch von Begleitpersonen

Berlin, 18. August 2022 – Der Gesetzgeber hat geregelt, dass Begleitpersonen von Menschen mit Behinderung ab dem 1. November 2022 bei einem Verdienstausfall Anspruch auf Krankengeld haben. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschreibt nun in einer neuen Richtlinie, wann eine Begleitung bei einem stationären Krankenhausaufenthalt als medizinisch notwendig erachtet wird und wie die Bescheinigungen sowohl für die Patientin oder den Patienten als auch für die mitaufgenommene Begleitperson zu verfassen sind.

Welcher Personenkreis von Menschen mit Behinderung kann beim Krankenhausaufenthalt begleitet werden?

Aus medizinischen Gründen kann eine Begleitung bei einem Krankenhausaufenthalt notwendig sein bei Menschen, die aufgrund einer schweren geistigen Behinderung oder fehlender sprachlicher Verständigungsmöglichkeiten durch eine vertraute Bezugsperson unterstützt werden müssen. In seiner Richtlinie konkretisiert der G-BA drei Fallgruppen:

  • Begleitung, um während der Krankenhausbehandlung eine bestmögliche Verständigung mit der Patientin oder dem Patienten zu gewährleisten,
  • Begleitung, damit die Patientin oder der Patient die mit ihrer Krankenhausbehandlung verbundenen Belastungssituationen besser meistern kann, insbesondere bei fehlender Kooperations- und Mitwirkungsfähigkeit sowie
  • Begleitung, um die Begleitperson während der Krankenhausbehandlung in das therapeutische Konzept einbeziehen zu können oder zu ihrer Einweisung in die anschließend weiterhin notwendigen Maßnahmen.

Die in den jeweiligen Fallgruppen aufgeführten Schädigungen und Beeinträchtigungen begründen jeweils für sich alleine als auch in ihrer Kombination die medizinische Notwendigkeit für die Mitaufnahme einer Begleitperson.

Wie bescheinigen Praxen gegenüber dem Krankenhaus den medizinischen Bedarf einer Begleitung?

Der medizinische Bedarf für die Mitaufnahme einer Begleitperson im Krankenhaus kann im Zusammenhang mit der Krankenhauseinweisung festgestellt und auf dem dafür vorgesehenen Vordruck (Verordnung von Krankenhausbehandlung) bescheinigt werden: aufgrund von mindestens einem medizinischen Kriterium der Fallgruppen oder einer vergleichbaren Schädigung oder Beeinträchtigung. Zudem ist es möglich, den Bedarf einer Begleitung unabhängig von einer konkreten Krankenhauseinweisung medizinisch einzuschätzen und festzustellen. Befristet für die Dauer von bis zu 2 Jahren erhält die Patientin oder der Patient dann eine entsprechende Bescheinigung.

Wer kommt als Begleitperson in Frage?

Wer als Begleitperson in Frage kommt, ist bereits gesetzlich geregelt: Das kann eine nahe Angehörige oder ein naher Angehöriger wie zum Beispiel Eltern, Geschwister und Lebenspartner sein oder eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld, zu der die gleiche persönliche Bindung wie zu einem nahen Angehörigen besteht.

Von wem erhält die Begleitperson ihre Bescheinigung für die Krankenkasse und den Arbeitgeber?

Das Krankenhaus bescheinigt der Begleitperson für den Krankengeldantrag bei ihrer Krankenkasse am Entlasstag, dass ihre Mitaufnahme aus medizinischen Gründen notwendig war. Dies kann bei Bedarf auch als vorläufige Bescheinigung zu Beginn oder während der Krankenhausbehandlung geschehen. Bei Bedarf kann sich die Begleitperson für ihren Arbeitgeber auch eine Aufenthaltsbescheinigung über die Anwesenheitstage im Krankenhaus ausstellen lassen.

Wann tritt die neue Richtlinie des G-BA in Kraft?

Der Beschluss zur Erstfassung der Krankenhausbegleitungs-Richtlinie (KHB-RL) wird dem Bundesministerium für Gesundheit zur rechtlichen Prüfung vorgelegt. Bei Nichtbeanstandung wird sie im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt – gegebenenfalls auch rückwirkend – am 1. November 2022 in Kraft.

Hintergrund

Der Gesetzgeber sieht in § 44b SGB V ab 1. November 2022 einen Krankengeldanspruch für Personen vor, die Versicherte aus medizinischen Gründen bei einer stationären Behandlung begleiten und die aus dem engsten persönlichen Umfeld der Betroffenen stammen. Gesetzliche Voraussetzung für den Krankengeldanspruch nach § 44b Absatz 1 Satz 1 SGB V ist unter anderem, dass bei der oder dem stationär behandlungsbedürftigen Versicherten eine Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 SGB IX vorliegt.

Die Pressemitteilung wurde am 10. Oktober 2022 aktualisiert.

Befragung zur Auswirkung von Covid auf den Alltag

Liebe Mitglieder,
liebe Patientinnen und Patienten,
liebe Angehörige,

die Corona-Pandemie hat insbesondere Menschen mit chronischen seltenen Erkrankungen vor zusätzliche Herausforderungen gestellt. Das wissen Sie am besten. Für viele hat sich die Situation bis heute nicht gebessert. Systematische Studien für Deutschland zur *Lebenslage von Menschen mit einer Seltenen Erkrankung während der Pandemie *liegen bisher noch nicht vor. Das soll sich ändern. *RESILIENT-SE-PAN *ist ein Projekt, das zum Ziel hat Versorgungslücken aufzudecken und Hinweise für die Verbesserung der Versorgung und der psychosozialen Situation der Betroffenen zu identifizieren. Es wurde von der Eva Luise und Horst Köhler Stiftung ausgeschrieben und gefördert. Vom Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) wird es nun mit Unterstützung der ACHSE umgesetzt.

Im Rahmen des Projekts wird zunächst eine Online-Befragung durchgeführt. Sie können an der Befragung teilnehmen, wenn Sie entweder *selbst betroffen oder sorgeberechtigte Person eines Kindes bzw. einer volljährigen Person mit einer Seltenen Erkrankung sind*. Auch bei Volljährigkeit Ihres Kindes ist eine Teilnahme möglich. Ergänzend möchten wir mit einem Teil der Betroffenen und Angehörigen vertiefende Interviews durchführen. Weitere Informationen finden Sie im beigefügten Flyer.
Das Ausfüllen der Befragung nimmt etwa 30 Minuten in Anspruch.

*****Wir möchten Sie herzlich zu einer Teilnahme an unserer Studie einladen*****
Sie können den folgenden Link nutzen und gelangen direkt zu unserer Befragung.
https://redcap-survey.fit.uke.de/surveys/?s=NHRAEWED49Y4WYER

Sie finden alle Informationen auch auf der ACHSE-Website www.achse-online.de <http://www.achse-online.de/>.
Bitte gern weiterleiten. Vielen Dank. Sie können bis 30.10.2022 teilnehmen.

Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung bei der Teilnahme benötigen, können Sie sich gern telefonisch oder per E-Mail an David Zybarth und Maja Brandt wenden *Telefon: *040-7410 -54324 oder -52874, *E-Mail: *resilient-se@uke.de oder an die Projektleitung Dr. Laura Inhestern, Telefon 040-7410 57684, E-Mail: l.inhestern@uke.de.

Wir freuen uns über Ihre Teilnahme.

Dr. Christine Mundlos (ACHSE) und Dr. Laura Inhestern (Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf)

i.A.
Mit herzlichem Gruß

Bianca Paslak-Leptien
Leiterin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ACHSE e.V.

Der Vorstand hat getagt

Zwei – bis dreimal pro Jahr trifft sich der Vorstand unserer Interessengemeinschaft an einem Wochenende, um die weitere Vereinstätigkeit zu planen. Dazu gehören zum Beispiel alle Veranstaltungen, die unser Verein anbietet, wichtige Vorhaben der Öffentlichkeitsarbeit, die zukünftige personelle Ausrichtung und nicht zuletzt auch die finanzielle Planung.
Das Spektrum ist also sehr vielfältig und es gibt immer mehr als genug zu tun. Interessierte Mitglieder sind jederzeit herzlich eingeladen, sich mit Ideen und Ressourcen zu beteiligen – wir freuen uns über jede Unterstützung.
Das letzte Treffen ist gerade vorbei – unsere Runde aus Vorstandsmitgliedern, Mitarbeiterinnen und Gästen hat diesmal im Rostocker Rathaus getagt.