Wohnen bedeutet nicht nur ein Dach über dem Kopf, Versorgung, Unterkunft und Verpflegung. Wohnen bedeutet vor allem: Eigenständigkeit, Privatheit und Gemeinschaft, die Möglichkeit des Rückzugs in die eigenen vier Wände und Offenheit nach außen.
Mit der Volljährigkeit kann ein Kind grundsätzlich selbst entscheiden, wo und mit wem es wohnen möchte. Doch wann ist der richtige Zeitpunkt, den natürlichen Prozess der Abnabelung vom Elternhaus zu beginnen? Idealerweise dann, wenn die erwachsen gewordenen Kinder dies wünschen. Manchmal gehen aber auch nach vielen anstrengenden Jahren die Kräfte der Eltern zu Ende. Wichtig ist, dass bei der Entscheidungsfindung Methoden zur persönlichen Zukunftsplanung zum Einsatz kommen, die die Person mit Fragilem-X (kurz FraX) und ihre Ziele und Wünsche in den Mittelpunkt stellen. Damit die Verselbstständigung des Kindes gelingen kann und später jeder zu seinem Recht kommt, müssen alte Rollenmuster aufgegeben und Verantwortlichkeiten in andere Hände übertragen werden. Die Eltern müssen lernen, das Kind mitten ins Leben hineingehen zu lassen. Geistig behinderte Erwachsene haben einen Anspruch auf ein eigenes Zuhause. Sie müssen die Möglichkeit haben, ihr Elternhaus im selben Alter zu verlassen, wie andere junge Leute auch.
Fragen und Antworten
Welche Wohnformen gibt es?
Ob allein, in einer Wohngemeinschaft oder weiter bei den Eltern, in den letzten Jahren hat sich eine große Vielfalt von Wohnformen für Menschen mit Behinderung entwickelt. Aus großen Komplexeinrichtungen sind kleinere Wohnheime mit einzelnen, teils ambulanten Wohngruppen entstanden und es gibt überall gemeindezentrierte Angebote. Die Wohnformen unterscheiden sich im Wesentlichen durch Art und Umfang der Betreuungsleistungen.
Was ist eine Vollstationäre Unterbringung?
In der Vollstationären Unterbringung erhalten Bewohner mit hohem Hilfebedarf Unterstützung und Hilfestellungen zur Alltagsbewältigung und Freizeitgestaltung durch den Träger der Einrichtung.
Vorteile: Ein Vorzug dieser Unterbringung ist, dass vor Ort viele Anreize zur Freizeitgestaltung und eine Vielzahl von sozialen Kontaktmöglichkeiten vorhanden sind.
Mögliche Nachteile: Bieten Einrichtungen vollständige Versorgung und leben dort viele stark pflegebedürftige Menschen, können geeignete Lernvorbilder und Anreize zur Übernahme von Eigenverantwortung fehlen. Das hat meist zur Folge, dass vorhandene Kompetenzen ohne praktische Anwendung im Alltag schnell verloren gehen. Auch die große Anzahl von Mitbewohnern ist für einige Menschen mit FraX mit sozialer Scheu unter Umständen belastend.
Welche Formen des Stationären Wohnens gibt es?
Wohnstätten, Außenwohngruppen, Gruppenwohnungen, externes Wohnen, dezentrales stationäres Einzelwohnen, Wohngemeinschaften, Eltern-Kind-Wohnen und Probewohnen bzw. Wohntraining.
Was ist ambulant betreutes Wohnen?
Der Mensch mit Behinderung wohnt – oft gemeinsam mit anderen zusammen – in einer meist zentral gelegenen Wohnung und wird nur stundenweise durch ambulante Unterstützer betreut. Bei der ambulanten Betreuung wird vorausgesetzt, dass der Bewohner relativ selbständig ist und keiner kontinuierlichen Hilfeleistung oder Beaufsichtigung bedarf. Menschen mit Behinderung haben dabei die Wahl zwischen verschiedenen Formen des Betreuten Wohnens: betreutes Einzel- oder Paarwohnen, unterschiedlich zusammengesetzte betreute Wohngemeinschaften. Ambulant betreute Menschen leben in einer meist nicht selbst gemieteten Wohnung. Nur wenige Menschen mit Behinderung leben als Mieter in der eigenen Wohnung und erhalten die notwendige Hilfe über gewerbliche soziale Dienste oder andere Unterstützungspersonen.
Welche Formen des ambulant betreuten Wohnens gibt es?
Es gibt betreutes Wohnen, unterstütztes Wohnen, ambulant betreutes Einzel-, Paar- und Gruppenwohnen, Assistenz beim Wohnen, Wohngemeinschaften, Eltern-Kind-Wohnen und Probewohnen bzw. Wohntraining.
Was ist Inklusives Wohnen und welche Formen/Beispiele gibt es?
Inklusiven Wohnprojekten liegt der Gedanke der Inklusion zu Grunde, d.h. unterschiedliche Menschen leben miteinander, teilen und gestalten zusammen den Alltag sowie das gesellschaftlich-kulturelle Leben. Ein wesentliches Ziel besteht darin, Menschen mit Handicap ein maximales Maß an Teilhabe, Selbstbestimmung und Unabhängigkeit zu ermöglichen.
Einige erfolgreiche Beispiele:
––> Wohnprojekt Sprungbrett – Leben in Vielfalt in Lüneburg /Niedersachsen · Trägerverbund ”spectrum arbeit und leben“
Das innovative inklusive Wohnprojekt von Menschen mit und ohne Behinderungen ist in einem Studentenwohnheim angesiedelt und ermöglicht Menschen mit Behinderungen ein möglichst eigenständiges und selbstständiges Leben durch das Angebot von Assistenzen in einem Umfeld, in dem viele junge Menschen leben.
Als Sprungbrett gedacht, stellt das Leben in der WG für die Menschen mit Handicap eine Übergangszeit dar, in der sie sich auf eine selbständigere Lebensführung vorbereiten. Die Bewohner gestalten Ihre Räumlichkeiten und ihren Alltag gemeinsam.
Die Bewohner und Bewohnerinnen ohne Behinderung – die Alltagsbegleiter und -begleiterinnen – assistieren ihnen beim Erwerb entsprechender Kompetenzen und lebenspraktischer Fertigkeiten. Darüber hinaus unterstützen sie die Bewohner und Bewohnerinnen beim Ausprobieren bzw. bei der Entwicklung eines eigenen Lebensstils.
Im Gegenzug hierfür wohnen die Alltagsbegleiter und -begleiterinnen in der WG fast mietfrei und unbefristet.
Alle sind in Studium, Ausbildung oder in Arbeit. Begleitet wird die Wohngemeinschaft von 2 pädagogischen Fachkräften, die beratend und unterstützend zur Seite stehen.
2012 gab es 8 Bewohner, davon 5 Menschen mit und 3 ohne Behinderungen.
––> Integratives Wohnprojekt in Saarbrücken: `Wohnen Inklusive´
Die Landesarbeitsgemeinschaft Gemeinsam Leben Lernen (GLL) hat im Sommer 2008 eine erste Integrative Haus-WG mitten in Saarbrücken eingerichtet.
Sie bietet damit ein möglichst normales institutionsfernes und selbst bestimmtes Wohnen für junge Erwachsene an – unabhängig von der Schwere ihrer Behinderung – und damit das Zusammenleben von jungen Menschen mit entsprechendem Assistenzbedarf und jungen Leuten ohne Unterstützungsbedarf fördern.
5 BewohnerInnen ohne Handicap werden 5 MitbewohnerInnen mit Unterstützungsbedarf im Alltag unterstützen (beim Einkaufen, Kochen, in der Freizeitgestaltung, bei Amtsgängen etc.) und wohnen dafür mietfrei im Haus.
Die 5 BewohnerInnen mit Handicap werden zudem ambulant (von außen) von einem/einer Sozialpädagogen/-in, einem Heilerziehungspfleger und einem Zivildienstleistenden profesionell begleitet und unterstützt.
Es wurde ein Objekt angemietet und umgebaut, um jede/n Interessierte/n auch mit schweren körperlichen Behinderungen in diese WG aufnehmen zu können und die komplette Barrierefreiheit zu gewährleisten.
Als ergänzendes Angebot zu Integrativen Haus-WG´s und Wohnungs-WG´s plant die LAG GLL ein Stadtteilbüro, von dem aus Menschen mit Unterstützungsbedarf ambulante und individuelle Wohnberatung und Wohnassistenz erhalten können. Dies betrifft nicht nur Menschen mit Behinderungen.
“Wohnen Inklusive” soll nachhaltige Wohnprojekte schaffen, die sowohl zur Aufwertung des jeweiligen Stadtteils im Saarland beitragen als auch auf lange Sicht jungen Menschen mit Behinderung eine möglichst übliche und selbstbestimmte Wohnform und auch jungen Menschen ohne Behinderung eine erfahrungsreiche und prägende Form des Wohnens bieten, die es so bisher im Saarland nicht gibt.
Wie treffe ich eine Entscheidung, wo und wie ich wohnen möchte?
Für Menschen mit FraX gilt es zunächst, aus den vorhandenen Angeboten eine den Wünschen entsprechende Form zu finden und dann zu prüfen, ob die Betreuungsintensität, gegebenenfalls durch zusätzliche Leistungen aus dem persönlichen Budget, auf die individuellen Erfordernisse abgestimmt werden kann. Wer allein wohnt, muss auch viel allein machen. Den Haushalt zu pflegen, für eine ausreichende Ernährung und die eigene Körperpflege zu sorgen, pünktlich zur Arbeit zu gehen und nicht zuletzt die Freizeit sinnvoll zu gestalten, muss erst einmal gelernt werden. Ohne Unterstützungsmaßnahmen ist das für Erwachsene mit FraX nicht zu leisten. Dabei sollte auch ein höherer Hilfebedarf den Wünschen des Betroffenen nicht im Wege stehen, sondern der Umfang der Unterstützung muss dementsprechend festgelegt werden. Es ist nicht leicht, den Unterstützungsbedarf der Betroffenen richtig einzuschätzen und er kann sich auch im Laufe des Lebens deutlich verändern. Die getroffene Entscheidung für eine Wohnform sollte immer wieder reflektiert und notfalls rechtzeitig in Bezug auf weitestmögliche Selbständigkeit und Wohlfühlfaktor verändert werden.
Erwachsene mit FraX benötigen feste Tagespläne, Routinen geben ihnen Sicherheit. Häufig leben sie nach ersten Anpassungsschwierigkeiten gern in Wohngemeinschaften mit den ihnen vertrauten Abläufen und Regeln. Manchmal sind es aber nicht „ihre“ Regeln. Das Anpassungsvermögen an den Gruppenrhythmus und die Frustrationstoleranz bei Ereignissen, die nicht ihren Wünschen oder Erwartungen entsprechen, ist abhängig von Personen und Tagesform. Die Zusammensetzung der Gruppe und der Kontakt auf der Beziehungsebene zu den Betreuungspersonen haben Einfluss auf das Gelingen des Zusammenlebens. Laute oder für sie im Verhalten nicht einschätzbare Mitbewohner belasten sie und steigern die Übererregbarkeit. Berufliche Wechsel, Urlaube und Fehlzeiten des Betreuungspersonals können zu Ängsten und Verhaltensauffälligkeiten führen. Das Wissen um ihre Bedürfnisse, ihre Kommunikationsbesonderheiten und das Verständnis für ihre Reaktionen ist wichtig, um im Austausch mit ihnen nach geeigneten Lösungsmöglichkeiten zu suchen. Eine partizipative Kultur in der Wohngemeinschaft ist für Menschen mit FraX eine Grundvoraussetzung für ein gutes Gelingen des Alltags und die Bewältigung von Konflikten.
Der Grad des Einflusses der Betroffenen ist nicht nur vom pädagogischen Konzept der Wohneinrichtung abhängig, sondern auch davon, welche rechtliche Anspruchsgrundlage zur Finanzierung herangezogen wird. Bei Hilfen, die als Eingliederungshilfe in Form von Hilfe in betreuten Wohnmöglichkeiten gewährt werden, ist eine Einflussnahme auf die Auswahl der Mitbewohner und des Personals für die Betroffenen nicht möglich. Eingliederungshilfe als Persönliches Budget kann hier eine Alternative bieten. Gerade bei Menschen mit FraX, die dazu neigen, in Gruppen als störend empfundenes Verhalten zu zeigen, kann es helfen, Komplikationen vorzubeugen, wenn sie Mitbewohner und Betreuungspersonen selbst mit aussuchen können. Der nicht unerhebliche Organisations- und Verwaltungsaufwand dieser Wohnform und der selbstbestimmten persönlichen Assistenz muss durch die gesetzlichen Vertreter gewährleistet werden, aber die Mühe lohnt sich für die Betroffenen. Das Persönliche Budget bietet ihnen die Chance auf eine größtmögliche individuelle Lebensgestaltung.
Gibt es ”die ideale“ Wohnform für Menschen mit Fragilem-X Syndrom?
Für Menschen mit FraX gibt es keine ideale Wohnlösung, sondern Vor- und Nachteile der jeweiligen Form müssen sorgfältig mit den Betroffenen abgewogen werden. Kleinere Wohneinheiten erfordern zwar weniger Anpassung, können aber auch Vereinsamung mit sich bringen. Mit zunehmendem Alter neigen Erwachsene mit FraX zu Unflexibilität, sie sind immer weniger von sich aus zu gemeinsamen Aktivitäten bereit. Ihnen bleibt ohne motivierende Begleitung nur der soziale Rückzug. Bei der Festlegung des Hilfebedarfes ist deshalb zu berücksichtigen, dass sie ein konsequentes Einfordern ihrer Teilnahme an sozialen Interaktionen und bei der Haushaltsführung benötigen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um ambulant betreutes Wohnen in Anspruch nehmen zu können?
Sie können Betreutes Wohnen in Anspruch nehmen, wenn Sie…
- von einer geistigen Behinderung betroffen sind
- das 18. Lebensjahr vollendet haben
- in einer eigenen Wohnung leben oder gerne selbstständig leben wollen
- auf Grund der Krankheit besondere Unterstützung und Begleitung im Alltag brauchen
- grundsätzlich bereit sind, sich mit Ihren Stärken aber auch mit Ihren Problemen auseinander zu setzen
Voraussetzung zur Aufnahme ist, dass der behinderte Mensch nicht in ausreichendem Maß zu einer selbständigen Lebensführung in der Lage ist. Er muss jedoch ein gewisses Maß an Selbständigkeit besitzen, die es ermöglicht, den eigenen Lebensbereich überwiegend ohne fremde Hilfe bzw. dauerhaften Aufsichtsbedarf zu führen.
Die Tätigkeit des ambulant betreuten Wohnens wird erst aufgenommen, wenn die Kostenzusage des zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträgers vorliegt.
Welche Unterstützungen bieten Betreuer/Anbieter beim Wohnen?
- Organisation des Haushalts und Gestaltung der Wohnung
- Aufbau und Erhalt sozialer Kontakte und Beziehungen
- Gesundheit, Ernährung und Hygiene
- Vermittlung von pflegerischen Leistungen
- Beratung bei persönlichen Lebensthemen
- Bewältigung von Krisen und Konflikten
- Teilhabe am kulturellen Leben, Gestaltung der Freizeit
- Vermittlung von Bildungsmaßnahmen
- Erweiterung sozialer und persönlicher Kompetenzen
- Strukturierung des Alltags
- Gemeinsame Planung und Reflektion der Hilfe
- Zusammenarbeit mit anderen Diensten und Institutionen.
Welche Vorteile hat das Ambulant Betreute Wohnen?
Die ambulante Betreuung im eigenen Wohnraum entspricht den gesetzlichen Vorgaben, wonach individuelle, möglichst nicht-stationäre Hilfen grundsätzlich Vorrang vor einer stationären Betreuung haben sollen.
Viele Menschen, die bisher in einer stationären Einrichtung leben, könnten mit ambulanter Betreuung bedarfsgerecht versorgt werden.
Wie andere Menschen auch, wollen viele Menschen mit Behinderung ihr Leben möglichst selbstbestimmt gestalten und wünschen sich ein Leben in einer eigenen Wohnung. Deshalb setzt sich die Sozialbehörde dafür ein, dass deutlich mehr Menschen mit Behinderungen ihre notwendigen Unterstützungsleistungen auch ambulant, in ihrem eigenen Wohnraum, erhalten können.
Für das ambulant betreute Wohnen spricht, dass es bessere Voraussetzungen für eine weitgehend selbstbestimmte und eigenverantwortliche Lebensgestaltung bietet und mehr Chancen auf Teilhabe an der Gesellschaft bestehen.
Zudem ist eine individuellere und bedarfsgerechtere Bewilligung von Hilfen möglich. Menschen, die ihre Unterstützungsleitungen ambulant erhalten, sind Mieter in ihrem eigenen Wohnraum. Sie haben einen Mietvertrag und ein eigenes Einkommen, das sie in der Regel über die Grundsicherungsleistungen beziehen.
Wo stellt man einen Antrag für Ambulant betreutes Wohnen?
Anträge auf ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe werden bei den örtlich zuständigen Grundsicherungs- und Sozialämtern der Bezirke gestellt. Auskünfte erteilen auch die gutachterlichen Dienststellen der bezirklichen Gesundheits- und Umweltämter.
Vor der Bewilligung der Leistung wird durch den Fachdienst Eingliederungshilfen der individuelle Bedarf der Hilfen festgestellt. Dies geschieht im Rahmen eines “Gesamtplanverfahrens” wie es im Paragraf 58 des Sozialgesetzbuches, Zwölftes Buch, vorgesehen ist.
Die Aufstellung dieses Gesamtplans erfolgt durch ein individuelles Fallmanagement. Dabei können neben dem behinderten Menschen zum Beispiel der behandelnde Arzt oder das Gesundheitsamt beteiligt sein.
Auf der Grundlage des Gesamtplans werden anschließend die Leistungen durch das Grundsicherungs- und Sozialamt des Bezirkes bewilligt, bei dem der Antrag gestellt wurde.
Welche ambulanten Leistungen gibt es im Einzelnen?
Die pädagogische Betreuung im eigenen Wohnraum (PBW):
Die „Pädagogische Betreuung im eigenen Wohnraum (PBW)“ ist eine pädagogisch orientierte ambulante Leistung. Sie soll volljährigen Menschen mit Behinderungen helfen, Zuhause selbstständig und möglichst unabhängig von öffentlicher Hilfe zu leben.
Ziele:
Die „Pädagogische Betreuung im eigenen Wohnraum“ hilft dabei, eine stationäre Betreuung zu vermeiden und die Ablösung aus dem Elternhaus mit dem Ziel des Umzugs in eine eigene Wohnung vorzubereiten. Des Weiteren sollen folgende Ziele verfolgt werden:
- Entwicklung von Selbstständigkeit,
- Mobilität und Orientierung am Wohnort,
- Förderung und Gestaltung des sozialen und Arbeitsumfeldes,
- Hilfe bei der Gestaltung des Wohnumfeldes und bei der Freizeit.
Antrag und Bewilligung
Die Beantragung erfolgt in den örtlich zuständigen Grundsicherungs- und Sozialämtern der Bezirke. Auskünfte erteilen auch die gutachterlichen Dienststellen der bezirklichen Gesundheits- und Umweltämter. Vor Bewilligung der Leistung wird durch den Fachdienst Eingliederungshilfen ein “Gesamtplanverfahren” gemäß Paragraf 58 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch, durchgeführt.
Die Aufstellung des Gesamtplans erfolgt durch ein individuelles Fallmanagement. Dabei können neben dem behinderten Menschen zum Beispiel der behandelnde Arzt oder das Gesundheitsamt beteiligt sein. Die Bewilligung erfolgt anschließend durch das Grundsicherungs- und Sozialamt des Bezirkes, bei dem der Antrag gestellt wurde.
Die „Pädagogische Betreuung im eigenen Wohnraum“ ist eine „lernzielorientierte“ Hilfe. Das bedeutet, dass die Ziele, die im Bewilligungszeitraum erreicht werden sollen, bei der Bewilligung festzulegen sind. Bei der Zielformulierung ist die leistungsberechtigte Person zu beteiligen.
Übernahme der Kosten
Die Kosten übernimmt grundsätzlich der Sozialhilfeträger, sofern das eigene Einkommen oder Vermögen des Behinderten zur Kostendeckung nicht ausreicht. Unterhaltspflichtige (zum Beispiel Eltern) können im Rahmen der sozialhilferechtlichen Bestimmungen in Abhängigkeit von den Einkommensverhältnissen herangezogen werden.
Die laufende Übernahme der Kosten für die ambulanten Hilfeleistungen für den behinderten Menschen ist nicht ausgeschlossen, wenn dadurch die Notwendigkeit einer stationären Wohnform mit hoher Wahrscheinlichkeit vermieden werden kann.
Hinweis: Diese Leistung kann Bestandteil eines „Trägerübergreifenden Persönlichen Budgets“ werden.
Anbieter
Eine Betreuung im Rahmen der „Pädagogische Betreuung im eigenen Wohnraum“ kann durch Einrichtungen erfolgen, die eine Vereinbarung mit dem Sozialhilfeträger abgeschlossen haben.
In diesen Vereinbarungen sind die wesentlichen Leistungsmerkmale, der zu betreuende Personenkreis, Art, Ziel und Qualität der Leistung sowie die Qualifikation des Personals und die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung der Einrichtung festgeschrieben.
Darüber hinaus ist die Höhe der Vergütung für die Leistungserbringung mit dem Anbieter verbindlich geregelt. Ebenso ist geregelt, dass der Sozialhilfeträger die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der Leistung prüfen kann.
Die Wohnassistenz (WA)
Die Wohnassistenz ist eine lebenspraktisch orientierte ambulante Leistung der Eingliederungshilfe. Sie unterstützt Menschen mit Behinderung, in einer eigenen Wohnung weitestgehend selbständig und möglichst unabhängig von öffentlichen Leistungen zu leben. Voraussetzung ist, dass ein Miet- oder Untermietverhältnis besteht.
Ziele
Mit der Wohnassistenz soll auf der Basis individueller Lebensplanung eine organisatorische, koordinierende und praktische Unterstützung geleistet werden, die dazu beiträgt,
- weitgehend selbständig zu wohnen und eine stationäre Unterbringung zu verhindern,
- eine langfristige Aufrechterhaltung der eigenen Wohnung zu gewährleisten,
- die Selbständigkeit zu erhalten und umzusetzen,
- die Mobilität am Wohnort zu erhalten,
- das soziale, das Wohnumfeld und das Arbeitsumfeld zu erhalten,
- die Freizeit zu gestalten.
Antrag und Bewilligung
Wohnassistenz kann in der Regel Menschen mit wesentlichen geistigen Behinderungen ab dem 18. Lebensjahr gewährt werden.
Die Beantragung erfolgt in den örtlich zuständigen Grundsicherungs- und Sozialämtern der Bezirke. Auskünfte erteilen auch die gutachterlichen Dienststellen der bezirklichen Gesundheits- und Umweltämter. Vor Bewilligung der Leistung wird durch den Fachdienst Eingliederungshilfen ein “Gesamtplanverfahren” gemäß Paragraf 58 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch, durchgeführt.Die Aufstellung des Gesamtplans erfolgt durch ein individuelles Fallmanagement. Dabei können neben dem behinderten Menschen zum Beispiel der behandelnde Arzt oder das Gesundheitsamt beteiligt sein. Die Bewilligung erfolgt anschließend durch das Grundsicherungs- und Sozialamt des Bezirkes, bei dem der Antrag gestellt wurde.
Übernahme der Kosten
Die Kosten übernimmt grundsätzlich der Sozialhilfeträger, sofern das eigene Einkommen oder Vermögen des Behinderten zur Kostendeckung nicht ausreicht. Unterhaltspflichtige (zm Beispiel Eltern) können im Rahmen der sozialhilferechtlichen Bestimmungen in Abhängigkeit von den Einkommensverhältnissen herangezogen werden.
Hinweis: Diese Leistung kann Bestandteil eines „Trägerübergreifenden Persönlichen Budgets“ werden.
Anbieter
Eine Betreuung im Rahmen der Wohnassistenz kann durch alle Einrichtungen erfolgen, die eine Vereinbarung mit dem Sozialhilfeträger abgeschlossen haben. In diesen Vereinbarungen sind die wesentlichen Leistungsmerkmale der Wohnassistenz, der zu betreuende Personenkreis, Art, Ziel und Qualität der Leistung sowie die Qualifikation des Personals und die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung der Einrichtung festgeschrieben.
Darüber hinaus ist die Höhe der Vergütung für die Leistungserbringung mit dem Anbieter verbindlich geregelt. Ebenso ist geregelt, dass der Sozialhilfeträger die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der Leistung prüfen kann.
Die dauerhafte Übernahme von Tätigkeiten für den behinderten Menschen ist nicht ausgeschlossen, wenn dadurch die Notwendigkeit einer stationären Wohnform mit hoher Wahrscheinlichkeit vermieden werden kann.
Die Leistung „Ambulant betreute Wohngemeinschaft“ (AWG)
Ambulant betreute Wohngemeinschaft / Hausgemeinschaft (AWG) ist eine Leistung für Menschen mit Behinderung, die trotz ihres umfassenden Hilfebedarfs als Mieter in einer Wohngemeinschaft oder Hausgemeinschaft selbstbestimmt und so selbstständig wie möglich leben wollen und können.
Voraussetzungen
Die Leistung richtet sich an volljährige, geistig- oder mehrfach behinderte Menschen, die zum Personenkreis nach Paragraf 53 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch, gehören.
Um die Leistung in Anspruch nehmen zu können, sollten folgende Voraussetzungen erfüllt sein oder im Rahmen der individuellen Zielsetzung angestrebt werden:
- Persönliche Motivation, mit anderen behinderten Menschen in einer Wohngemeinschaft zusammen zu leben und Lebensbereiche gemeinsam zu gestalten.
- Bereitschaft zur Konfliktlösung.
- Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit Unterstützern.
- Nachgehen einer geregelten Beschäftigung oder Möglichkeit der stundenweisen Tagesgestaltung ohne Mitarbeiterpräsenz.
- Akzeptanz der Notwendigkeit des Hilfeangebots.
Ziele
Diese Leistung wurde im Zusammenhang mit der Ambulantisierung bsw. in Hamburg entwickelt. Durch sie soll das selbstbestimmte Wohnen langfristig sichergestellt werden. Dies geschieht insbesondere durch Unterstützung bei
- der Bewältigung des Alltags,
- der Teilhabe am Leben in einer Haus- oder Wohngemeinschaft,
- dem Aufbau und der Pflege sozialer Netzwerke.
Die Leistung enthält auch pädagogische und lernzielorientierte Inhalte. Diese richten sich an den individuellen Zielsetzungen aus und tragen je nach Hilfebedarf dazu bei
- •m eigenen Haushalt weitestgehend selbständig und möglichst unabhängig von öffentlichen Hilfen zu leben,
- die Mobilität und Orientierung am Wohnort herzustellen,
- die Gestaltung des sozialen Umfelds zu fördern,
- das Wohnumfeld und die Freizeit zu gestalten,
- eine stationäre Unterbringung zu vermeiden.
Antrag und Bewilligung
Anträge auf ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe werden bei den örtlich zuständigen Grundsicherungs- und Sozialämtern der Bezirke gestellt.Auskünfte darüber erteilen auch die gutachterlichen Dienststellen der bezirklichen Gesundheits- und Umweltämter. Vor Bewilligung der Leistung wird durch den Fachdienst Eingliederungshilfen der individuelle Bedarf der Hilfen festgestellt. Dies geschieht im Rahmen eines “Gesamtplanverfahrens”, wie es im Paragraf 58 des Sozialgesetzbuches, Zwölftes Buch, vorgesehen ist.
Die Aufstellung des Gesamtplans erfolgt durch ein individuelles Fallmanagement. Dabei können neben dem behinderten Menschen zum Beispiel der behandelnde Arzt oder das Gesundheitsamt beteiligt sein.Auf der Grundlage des Gesamtplanes werden anschließend die Leistungen durch das Grundsicherungs- und Sozialamt des Bezirkes bewilligt, bei dem der Antrag gestellt wurde.
Wo kann ich mehr erfahren zum Thema Wohnen? (Literaturempfehlungen, Weblinks)
Wohnen heute – Beispiele für selbstbestimmtes Leben
Menschen mit geistiger Behinderung berichten, wie sie wohnen
Mit dieser Broschüre bietet die Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung, deren Eltern, Angehörigen und rechtlichen Betreuern Informationen, die bei der Suche nach Wohnalternativen zum Elternhaus oder der jetzigen Wohnform behilflich sein sollen. Die ausgeführten Wohnbeispiele haben Menschen mit jeder Art von Behinderung im Blick, unabhängig vom Umfang des Unterstützungsbedarfs. Wohnen kann jeder Mensch – es muss nicht trainiert werden. Es ist sicherzustellen, dass jeder Mensch die erforderliche Unterstützung erhält, die seinen individuellen Bedarf deckt. Darauf müssen sich Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen verlassen können.
»Die in der Broschüre aufgeführten Beispiele sollen allen Beteiligten Mut machen, sich bei ihren Wohnanbietern und Leistungsträgern für die Schaffung und Weiterentwicklung vielfältiger Wohnformen offensiver einzusetzen. So wird das Wunsch- und Wahlrecht Wirklichkeit.«
(Aus dem Vorwort von »Wohnen heute«)
Eine Leseprobe und ein Links zum Bestellen der Broschüre findet sich unter http://www.lebenshilfe.de/de/buecher-zeitschriften/buecher/dateien/Wohnen_heute.php?listLink=1
Herausgeber :Bundesvereinigung Lebenshilfe
Verlag: Lebenshilfe-Verlag Marburg
Erscheinungsdatum: 2010
Aktionshinweis
Mitglieder der Lebenshilfe erhalten auf Bücher aus dem Lebenshilfe-Verlag (ISBN 978-3-88617-XXX-X) ab einem Bestellwert von 20 Euro 10 % Rabatt.
Bestellnummer: LER 534
ISB-Nummer: 978-3-88617-534-5
Erscheinungshinweis
3. Auflage 2012, 21 x 27 cm, broschiert, 48 Seiten
Preis
5.00 €
7% MwSt. inkl. zzgl. Versandkosten
Weitere Interessante Links/Broschüren:
Diese Broschüre informiert darüber, wie die ambulante Betreuung in der eigenen Wohnung funktioniert.
http://www.hamburg.de/veroeffentlichungen-behinderung/115192/ambulant-betreutes-wohnen/
Was kostet Ambulant betreutes Wohnen und wer trägt die Kosten?
Die Kosten des Ambulant Betreuten Wohnens werden im Rahmen der Eingliederungshilfe durch den zuständigen Leistungsträger übernommen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Oft sind die Landeswohlfahrtsverbände der zuständige Leistungsträger der Eingliederungshilfe (abhängig vom Bundesland). Bitte erkundigen Sie sich vor Ort.
Bei der Bewilligung von Leistungen liegen folgende Kriterien zugrunde:
- die erforderliche Leistung orientiert sich am individuellen Bedarf,
- es gilt der Grundsatz „ambulant vor stationär“ und
- das Wunsch- und Wahlrecht der Menschen (§ 9 Abs. 2 SGB XII) ist Berücksichtigt.
Betreutes Wohnen als Leistung der Eingliederungshilfe stellt in diesem Sinne eine ambulante Unterstützung zu einer möglichst selbstbestimmten Lebensführung dar. Es ist ein wesentlicher Bestandteil des differenzierten Systems der Hilfen für Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen im Rahmen des Betreuten Wohnens können vom LWV (Landeswohlfahrtsverband) auf unterschiedliche Arten erbracht werden. Die Sozialleistung wird als Sachleistung erbracht (§ 10 SGB XII) oder alternativ als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets bereitgestellt (§ 57 SGB XII).
Die Bewohner kommen für ihren Lebensunterhalt und die Wohnungsmiete selbst auf. Das eigene Einkommen resultiert in der Regel aus Erwerbstätigkeit (auch WfbM), Rentenansprüchen oder durch einen Anspruch nach dem SGB XII oder dem SGB II.