Wenn Menschen mit geistiger Behinderung älter werden, entstehen bei den Eltern Unsicherheiten und Ängste – auch mit Blick auf das eigene Alter: Was ist, wenn meine Tochter nicht mehr arbeiten kann, wenn sie dement oder depressiv wird? Kann mein Sohn weiterhin so wohnen wie bisher? Was passiert, wenn die Betreuung abgegeben werden muss oder Pflege notwendig wird? Und welche letzten Dinge müssen geregelt werden?
Die Lebenshilfe bietet zum Thema “Alter und Behinderung” umfangreiche Informationen auf Ihrer Webseite an.
Außerdem ist ein Ratgeber für Angehörige erhältlich: “Wenn Menschen mit geistiger Behinderung älter werden“.
Angehörige erfahren, wie sie auf die veränderten Bedürfnisse des Betreuten reagieren und die Betreuung verantwortungsbewusst an das Alter anpassen können. Kleine und große Sorgen des Alltags kommen dabei ebenso zur Sprache wie rechtliche und finanzielle Tipps zu allen Lebensbereichen.
Leider liegen uns nur sehr wenig Berichte über die Wohn-, Pflege- und Lebenssituation von Menschen mit Fragilem-X vor. Speziell auf das Fragile-X Syndrom angepasste Handlungsempfehlungen können wir somit leider nicht geben. Wir freuen uns aber sehr über Ihre Zusendungen mit Fallbeispielen!
Fragen und Antworten
Erhalten ältere Menschen mit Fragilem-X eine Rente?
Das Eintrittsalter für eine Altersrente liegt heute bei 65 Jahren. Für Versicherte, die nach 1947 geboren wurden, wird die Regelaltersgrenze schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1964 gilt die Regelaltersgrenze von 67.
Schwerbehinderte Menschen haben es angesichts der Probleme am Arbeitsmarkt besonders schwer, einen passenden Arbeitsplatz zu finden. Darüber hinaus lässt ihre gesundheitliche Situation eine Beschäftigung bis zur Regelaltersgrenze (die heute bei 65 Jahren, in Zukunft bei 67 Jahren liegen wird) oftmals nicht zu. Deshalb können sie bereits vorher ohne Abschlag Rente beziehen.
Eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen können Frauen und Männer beziehen, die
- bei Beginn der Rente schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 sind und
- die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren erfüllen.
Durch die Reformmaßnahmen der vergangenen Jahre ergeben sich für schwerbehinderte Menschen zahlreiche Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen. Eine ausführliche Auskunft und Beratung auf der Grundlage Ihres persönlichen Versicherungskontos erhalten Sie bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung (kostenloses Service-Telefon der Deutschen Rentenversicherung unter: 0800 10004800 sowie im Internet unter: www.deutsche-rentenversicherung.de) oder bei den Versicherungsämtern bei den Stadt- oder Gemeindeverwaltungen.
An dieser Stelle nur einige kurze Hinweise als Überblick:
Versicherte, die vor 1951 geboren wurden, können eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen auch dann erhalten, wenn sie bei Rentenbeginn berufs- oder erwerbsunfähig nach dem bis Ende 2000 geltenden Recht sind.
Sind Sie vor 1952 geboren, liegt die Altersgrenze für diese Rente bei 63 Jahren, mit einem Abschlag von 10,8 Prozent können Sie diese Rente vorzeitig ab 60 beziehen.
Sind Sie in den Jahren von 1952 bis 1963 geboren, wird die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente stufenweise angehoben. Für alle ab 1964 Geborenen liegt die Altersgrenze dann bei 65 Jahren. Mit Abschlägen kann die Rente auch weiterhin vorzeitig in Anspruch genommen werden. Die Altersgrenze hierfür wird jedoch parallel vom 60. auf das 62. Lebensjahr angehoben.
Aus Vertrauensschutzgründen können Sie sogar ohne Abschlag ab 60 Rente beziehen, wenn Sie bis zum 16. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert oder berufs- oder erwerbsunfähig nach dem bis 2000 geltenden Recht waren.
Nähere Auskünfte erhalten Sie bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung (kostenloses Service-Telefon der Deutschen Rentenversicherung: 0800 100 048 00 sowie im Internet unter: www.deutsche-rentenversicherung.de) oder bei den Versicherungsämtern bei den Stadt- oder Gemeindeverwaltungen.
Was ist Grundsicherung und wann kann man sie beziehen?
Die Grundsicherung soll Menschen über 65 Jahren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Männern und Frauen über 18 Jahren eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts ermöglichen. Sie entspricht im Wesentlichen den bisherigen Sozialhilfe-Leistungen. Im Unterschied zur Hilfe zum Lebensunterhalt werden jedoch Angehörige nicht zum Unterhalt herangezogen. Allerdings erlöscht der Anspruch auf bedarfsorientierte Grundsicherung, wenn unterhaltspflichtige Angehörige (Eltern oder Kinder) über ein Jahresnettoeinkommen von mehr als 100.000 Euro verfügen.
Bei behinderten Menschen, die in einer Wohneinrichtung leben, werden die Einkünfte der Grundsicherung direkt mit den Kosten der stationären Unterbringung verrechnet. Es wird also nichts ausgezahlt.
Menschen mit Behinderungen, die zuhause wohnen, können die Grundsicherung erhalten, wenn sie voll erwerbsgemindert sind und es unwahrscheinlich ist, dass sich dies ändert. Dazu gehören in der Regel Personen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind. Sie können die Grundsicherung erhalten, eigenes Vermögen und Einkommen sowie das des Ehegatten sind jedoch anzurechnen. Zuständig für die Grundsicherung sind die Kreise und kreisfreien Städte. Dort muss der entsprechende Antrag abgegeben werden. Die Leistung beginnt am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.
Wie finanziert sich die Pflege in vollstationären Einrichtungen?
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt.
Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge die pflegebedingten Aufwendungen, die der sozialen Betreuung und die für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch beträgt je Kalendermonat (Stand 01/2015):
Pflegestufe I: 1.023 Euro
Pflegestufe II: 1.279 Euro
Pflegestufe III: 1.550 Euro
Bei Anerkennung als Härtefall ist eine Leistungsvergütung von 1.918 Euro monatlich möglich. Ein Pflegebedürftiger wird als Härtefall eingestuft, wenn ein außergewöhnlich hoher oder intensiver Pflegeaufwand erforderlich ist, der das übliche Maß in Pflegestufe III weit überschreitet. Dies ist beispielsweise bei Menschen im Wachkoma, mit schwerer Demenz oder im Endstadium von Krebs gegeben.
Pflegebedürftige, bei denen die Pflegekasse festgestellt hat, dass die vollstationäre Pflege nicht erforderlich ist, können trotzdem die Versorgung im Alten- oder Pflegeheim wählen. Sie bekommen von ihrer Pflegekasse dann keine pauschalen Leistungsbeträge, sondern nur einen Zuschuss. Dieser beträgt bei:
Pflegestufe I: 450 Euro
Pflegestufe II: 1.100 Euro
Pflegestufe III: 1.550 Euro