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    Sozialrechtliches / Hilfen

    Für behinderte Menschen und ihre Familien ist es nicht immer leicht, sich im Dickicht der Sozialleistungen zurecht zu finden. Eine Broschüre des bvkm will daher einen Überblick über die Leistungen geben, die Menschen mit Behinderungen zustehen.  „Mein Kind ist behindert – diese Hilfen gibt es“ steht  auf der Seite des bvkm in folgenden Sprachen zum Download bereit:

    • Broschüre deutsch
    • Broschüre englisch
    • Broschüre französisch

    Das Merkblatt gibt einen ausführlichen Überblick über die finanziellen Hilfen, die Menschen mit Behinderungen beanspruchen können. Dargestellt wird u.a., welche Leistungen von den Kranken- und Pflegekassen erbracht werden und welche Leistungen beim Sozialamt zu beantragen sind.

    Hier seien nur einige Nachteilsausgleiche erwähnt, die in den meisten Fällen beim vom Fragilen-X betroffenen Personen Anspruch finden:

    • Behindertenausweis
    • Steuerliche Vorteile
    • Unentgeltliche Beförderung im Personennahverkehr (sowie kostenlose Mitnahme einer Begleitperson)
    • Befreiung von der KfZ-Steuer
    • Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (Pflegegeld/Pflegestufe, familienentlastende Dienste, Verhinderungspflege)
    • Übernahme der Kindergartenbeiträge durch den Sozialhilfeträger (abhängig vom Bundesland)
    • Persönlicher Assistent/Integrationshelfer beim Besuch in einer integrativen Regelschule
    • Erweiterter Kindergeldanspruch auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres
    • Eingliederungshilfe zur Teilhabe an der Gesellschaft (Arbeit, Freizeit, Wohnen)
    • Das „Persönliche Budget“
    • Übernahme/Bezuschussung von Kosten bei Heimunterbringung
    • Grundsicherung im Alter bei Erwerbsminderung
    • Rabatte beim Neuwagenkauf (Fabrikatsabhängig – nachfragen lohnt)

    Weitere Informationen und Detailerläuterungen finden sich auch im Familienratgeber von Aktion Mennsch.

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    Pflegegrade
    Fragen und Antworten

    Welche Steuervergünstigungen gibt es?

    Das Einkommensteuergesetz (EStG) sieht verschiedene Steuererleichterungen für Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen vor. So kann ein behinderter Mensch beispielsweise wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihm unmittelbar infolge seiner Behinderung erwachsen, einen Pauschbetrag (Behindertenpauschbetrag) in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Durch den Behindertenpauschbetrag werden die typischen Mehraufwendungen eines behinderten Menschen wie z.B. erhöhter Wäscheverbrauch sowie die Kosten der Unterbringung in einem Heim usw. abgegolten. Die Höhe des Pauschbetrages richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung (GdB). Als Pauschbeträge werden gewährt bei einem GdB

    von mindestens 20: 384 Euro

    von mindestens 30: 620 Euro

    von mindestens 40: 860 Euro

    von mindestens 50: 1.140 Euro

    von mindestens 60: 1.1440 Euro

    von mindestens 70: 1.780 Euro

    von mindestens 80: 2.120 Euro

    von mindestens 90: 2.460 Euro

    von 100: 2.840 Euro

    Für behinderte Menschen, die hilflos sind (Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis) und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.400 Euro. Der Pauschbetrag eines behinderten Kindes kann auf Antrag auf die Eltern übertragen werden, wenn das Kind ihn nicht selbst in Anspruch nimmt und die Eltern für das Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten.

    Neben dem Behindertenpauschbetrag können weitere außergewöhnliche Belastungen des behinderten Menschen gesondert in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Hierzu zählen z.B. Kosten für Privatfahrten und Krankheitskosten.

    Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält und der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist. 2Zu den Einnahmen nach Satz 1 zählt unabhängig von der Verwendung nicht das von den Eltern eines Kindes mit Behinderungen für dieses Kind empfangene Pflegegeld. Als Pflege-Pauschbetrag wird gewährt:

    1. bei Pflegegrad 2 600 Euro,
    2. bei Pflegegrad 3 1.100 Euro,
    3. bei Pflegegrad 4 oder 5 1.800 Euro.

    Näheres erfahren Sie hier: LStH 2025 – § 33b – Pauschbeträge für Menschen mit…

    Befreiung von der Kfz-Steuer - geht das?

    Schwerbehinderte Menschen, die ein Kraftfahrzeug halten, können aufgrund des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) voll oder teilweise von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden, wenn das Fahrzeug nur im Zusammenhang mit ihrer Fortbewegung oder der Führung ihres Haushalts benutzt wird. Der Steuervorteil steht dem schwerbehinderten Menschen nur auf schriftlichen Antrag zu, der gleichzeitig mit der Zulassung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde oder seit 2014 bei den Hauptzollämtern gestellt werden kann.

    In vollem Umfang befreit sind Fahrzeuge von schwerbehinderten Menschen mit dem Merkzeichen H, Bl oder aG im Schwerbehindertenausweis. Die Kraftfahrzeugsteuer ermäßigt sich um 50 Prozent für schwerbehinderte Menschen, die infolge der Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen G) oder gehörlos (Merkzeichen Gl) sind, sofern die genannten Personen auf ihr Recht zur unentgeltlichen Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln verzichtet haben.

    Die Vergünstigungen können unter den genannten Voraussetzungen auch von minderjährigen Kindern in Anspruch genommen werden. In diesem Fall muss das Fahrzeug auf den Namen des behinderten Kindes zugelassen werden und darf von den Eltern nur für Fahrten benutzt werden, die im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung des behinderten Kindes stehen.

    Gibt es Kindergeld auch, wenn das Kind älter als 18 ist?

    Kindergeld wird Eltern grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ihres Kindes bezahlt.

    Den Eltern eines behinderten Kindes kann auch nach Eintritt der Volljährigkeit ein Anspruch auf Kindergeld zustehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Letzteres ist unter anderem der Fall, wenn das Kind nicht in der Lage ist, seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf durch eigene Mittel (Einkommen, Rente usw.) zu decken. Der Lebensbedarf eines behinderten Kindes setzt sich aus einem gesetzlich festgesetzten Grundbedarf und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf, www.bvkm.de 24

    Liegen die genannten Voraussetzungen vor, besteht der Anspruch auf Kindergeld ohne Rücksicht auf das Alter des Kindes.

    Weiterführende Literatur: 

    Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. (Hrsg.): Kindergeld für erwachsene Menschen mit Behinderung – Merkblatt für Eltern behinderter Kinder (mit Beispielrechnungen zum Anspruch auf Kindergeld)

    Was ist das "Persönliche Budget"?

    Seit 2008 haben Menschen mit Behinderung einen Rechtsanspruch auf das Persönliche Budget. Die Idee: Geld statt Sachleistung. Sie macht aus Hilfeempfängern Arbeitgeber – und ermöglicht somit ein höheres Maß an Selbstbestimmung.

    Wer sich für das Persönliche Budget entscheidet, kann das Geld für so unterschiedliche Dinge wie Hilfen im Haushalt, Behördengänge, Arztbesuche, Assistenz bei Arbeit oder Ausbildung, Fahrdienste oder Kino- und Theaterbesuche aufwenden. Manchmal wird so der Weg aus einem Heim in die eigene Wohnung geebnet. Grundsätzlich kann jedoch auch jemand, der in einer Einrichtung lebt, ein Persönliches Budget beantragen.

    Die wichtigste Rechtsgrundlage für das Persönliche Budget ist der Paragraf 17 des neunten Sozialgesetzbuchs (§ 17 SGB IX). Dort heißt es: „Auf Antrag können Leistungen zur Teilhabe auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.“

    Nähere Informationen zur Antragstellung, Art und Umfang der Leistungen finden Sie bsw. hier: http://www.familienratgeber.de/recht/persoenliches_budget.php

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      E-Mail: geschaeftsstelle(at)frax.de

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