Seit wenigen Jahren ist die Präimplantationsdiagnostik (PID), bei der im Rahmen einer künstlichen Befruchtung einzelne Zellen des Embryos auf das Vorliegen einer Erbkrankheit untersucht werden, in Deutschland zulässig.
Bei diesem Verfahren werden einem etwa 5 Tage alten Embryo, der in vitro gezeugt wurde, Zellen entnommen, die auf das Vorliegen einer Genveränderung untersucht werden. Auf diese Weise kann ein Gendefekt mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Die Verordnung zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik kann hier nachgelesen werden:
Mit der PID steht Paaren mit Kinderwunsch ein aufwendiges und mit Risiken behaftetes Verfahren zum Ausschluss von Erbkrankheiten zur Verfügung. Medizinisch- technisch mag es inzwischen ein gut untersuchtes Routineverfahren geworden sein, einfach ist an der Entscheidung für oder gegen eine PID trotzdem rein gar nichts. Neben den gesellschaftspolitischen und ethischen Fragen, die jedes Paar mit Kinderwunsch nur für sich selbst beantworten kann, kommen auch hohe finanzielle Belastungen und komplexe organisatorische Aufgaben auf die Paare zu.
Lange wurde politisch um die rechtliche Zulassung der PID gerungen, Ethikkommissionen haben beraten und Interessen sind abgewogen und diskutiert worden. Die gefundene rechtliche Lösung ist die Zulassung der PID mit hohen Auflagen in seltenen Ausnahmefällen.
Der Gesetzgeber hatte im Dezember 2011 beschlossen, dass die Präimplantationsdiagnostik ausschließlich zur Vermeidung von schweren Erbkrankheiten, Tot- oder Fehlgeburten Anwendung finden darf. Die Neuregelungen konnten aber erst in Kraft treten, nachdem die Bundesregierung die konkreten Ausführungsbestimmungen in Form einer Rechtsverordnung vorgegeben hatte. Im Juli 2012 hatte das Bundesgesundheitsministerium einen ersten Verordnungsentwurf vorgelegt, der im November 2012 verabschiedet wurde. Der Bundesrat stimmte im Februar vergangenen Jahres zu.
Die Verordnung regelt unter anderem die Voraussetzungen für die Zulassung von PID-Zentren, die Qualifikation der in den Zentren tätigen Ärztinnen und Ärzte und die Tätigkeit der Ethikkommissionen. Eine PID darf erst dann vorgenommen werden, wenn eine interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission die Einhaltung der Voraussetzungen geprüft und eine zustimmende Bewertung abgegeben hat.
Nur verheiratete Paare mit Kinderwunsch und einer genetischen Belastung können einen Antrag auf eine PID stellen.Jeder Einzelfall muss durch eine ethische Kommission geprüft werden. Bisher hat noch nicht jedes Bundesland eine Ethikkommission eingerichtet. Einige Bundesländer haben sich bereits auf eine gemeinsame Kommission verständigt und sie eingerichtet, andere Bundesländer haben noch keine abschließende Lösung gefunden. Die Bundesländer Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben sich darauf verständigt, bei der Ärztekammer Hamburg eine gemeinsame Ethikkommission für PID einzurichten. Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Hessen, Sachsen und Thüringen richten ebenfalls eine gemeinsame Kommission ein, die Länder Bayern, Berlin und Nordrhein-Westfalen werden voraussichtlich jeweils über eigene Ethikkommissionen verfügen. Antragstellerin ist die Frau. Die Kosten für die Ethikkommission sind von der Antragstellerin zu tragen. Es können derzeit bis zu 3000 € an Gebühren fällig werden.
Nicht jedes Kinderwunschzentrum darf eine PID anbieten. Es ist eine Genehmigung nach einem aufwendigen Prüfverfahren dafür nötig. Kinderwunschzentren müssen für diesen Prozess finanziell in Vorleistung treten, ohne zu wissen, ob in ihrer Einrichtung jemals eine PID nachgefragt werden wird. Bisher haben daher nur wenige Kinderwunschzentren eine Zulassung für die PID überhaupt beantragt und erhalten. Paare mit Kinderwunsch müssen lange Wege und weitere Kosten in Kauf nehmen. Die PID ist die genetische Untersuchung eines außerhalb des Körpers erzeugten Embryos vor dessen Implantation in die Gebärmutter einer Frau. Das bedeutet, es ist immer eine Hormonbehandlung und eine künstliche Befruchtung nötig. Für die Frau gehen mit der PID viele belastende Untersuchungen, Medikamentengaben und medizinische Eingriffe unter Narkose einher.
Die gesamten Behandlungskosten sind vom Paar selbst zu tragen. Nach neuester Rechtsprechung ist es den gesetzlichen Krankenkassen nicht gestattet, sich an den Kosten der Kinderwunschbehandlung zu beteiligen, wenn einer Schwangerschaft auf natürlichem Wege nichts entgegen gestanden hätte. Pro Versuch können leicht Kosten von 10 000 € anfallen. Häufig sind mehrere Versuche nötig, eine Garantie auf Erfolg gibt es nicht.
Bei Trägerinnen der Prämutation kann die Fruchtbarkeit eingeschränkt sein (FXPOI). Paare mit Kinderwunsch, die eine PID in Erwägung ziehen, sollten die behandelnden Ärzte darüber in Kenntnis setzen.
Paare, die eine PID in Erwägung ziehen, sollten sich umfassend informieren und vor allem sich selbst genügend Zeit für die zu treffenden Entscheidungen geben.