Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50% beträgt gelten als schwerbehinderte Menschen gem. § 2 SGB IX. Dabei wird bewertet, welche Auswirkung eine bestimmte Beeinträchtigung auf die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben hat.
Ab einem GdB vom 50 kann ein Schwerbehindertenausweis mit den entsprechenden Merkzeichen ausgestellt werden. Einzelheiten regelt die Schwerbehindertenausweisverordnung.
Welche Vorteile habe ich mit einem Schwerbehindertenausweis?
Je nach Grad der Behinderung und Merkzeichen können folgende Vorteile genutzt werden:
Besonderen Kündigungsschutz
Zusätzliche Urlaubstage
Unentgeltliche Beförderung
Unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson
Parkerleichterung
Befreiung von Rundfunkgebühren
Befreiung Kfz-Steuer
Ermäßigung der Telefongebühren
Berücksichtigung bei der Lohn-/Einkommensteuer
Ermäßigten Eintritt bei öffentlichen Veranstaltungen, ggf. auch der Begleitperson
Rabatte beim Autokauf
Befreiung von Hundesteuer
Wo muss ich den Schwerbehindertenausweis beantragen?
Jeder behinderte Mensch kann bei der örtlichen zuständigen Versorgungsbehörde einen Antrag zur Feststellung der Behinderung stellen. Unter www.versorgungsaemter.de sind die zuständigen Behörden in den jeweiligen Bundesländern aufgelistet.
Wer kann den Schwerbehindertenausweis beantragen?
Jeder behinderte Mensch oder dessen Erziehungsberechtigte oder Bevollmächtigte können einen Antrag stellen.
Was bedeuten die Merkzeichen?
Die Merkzeichen geben Aufschluss über bestimmte gesundheitliche Merkmale, die zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen berechtigen. Diese sind im Folgenden:
G Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt
aG Außergewöhnlich gehbehindert
H Hilflos
Bl Blind
Gl Gehörlos
B Berechtigt zur Mitnahme einer Begleitperson
RF Rundfunkgebührenbefreiung und Telefongebührenermäßigung möglich
Wie erfolgt die Feststellung des Grades der Behinderung?
Dem Antrag sollten vorhandene aussagekräftige ärztliche Unterlagen beigefügt werden. Das örtliche Versorgungsamt wird dann auf der Grundlage der „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ (Versorgungsmedizin-Verordnung VersMedV) die Schwere der Einschränkung vornehmen. Dabei werden geistige, seelische, körperliche und soziale Auswirkungen berücksichtigt.
Welche Möglichkeiten habe ich, Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen?
Gegen den Bescheid kann innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung angegebenen Frist Widerspruch eingelegt werden.
Wird dieser Widerspruch abgelehnt und/oder verschlechtert sich das Ausmaß der Behinderung im Laufe der Zeit, kann ein neuer Antrag gestellt werden.
Wo erhalte ich weitere Informationen?