Satzung
Satzung der Interessengemeinschaft Fragiles-X e.V.
§ 1 Name, Sitz und Eintragung
Der Verein führt den Namen
„Interessengemeinschaft Fragiles-X e. V.“.
Der Sitz des Vereins ist
Bad Bramstedt, Goethering 42.
Der Verein ist in das Vereinsregister Bad Bramstedt unter der Registernummer 472 eingetragen.
§ 2 Zweck
Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Informationsverbreitung über das Fragile-X-Syndrom, Entwicklung von Fördermöglichkeiten Betroffener und Weitergabe dieser Informationen an Erzieher und Interessenten.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Die Einkünfte und das Vermögen des Vereins dürfen ausschließlich zur Verwirklichung dieser gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden. Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, der mit dreimonatiger Frist zum Jahresende gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären ist, oder kann durch Ausschluß durch Vorstandsbeschluß erfolgen, wenn das Mitglied seinen Jahresbeitrag trotz 2-maliger Abmahnung nicht bezahlte.
§ 5 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
- Geld- und Sachspenden
- Mitgliedsbeiträge
- öffentliche Zuschüsse
- Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen
- sonstige Zuwendungen
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassenführer
- dem Beisitzer
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes beruft der Vorstand ein neues Mitglied in den Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Kassenprüfer:
Alle zwei Jahre wird jeweils ein Kassenprüfer neu gewählt. Unmittelbare Wiederwahl der Kassenprüfer ist nicht, im Übrigen ist sie zulässig.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im 3.Quartal, statt. Sie wird von einem Vorstandsmitglied mit einer Frist von 2 Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, falls kein Vorstandsmitglied anwesend ist, wählt sie einen Versammlungsleiter.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz keine andere Mehrheit vorsieht.
§ 8 Beurkundung der Beschlüsse
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Auflösung und Zusammenschluß
Die Auflösung des Vereins und der Zusammenschluß mit Dritten können nur in einer besonders dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Gleiches gilt für das Ausscheiden aus einem Zusammenschluß.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes soll das Vermögen des Vereins einer artverwandten Vereinigung oder karitativen Zwecken zufallen. Hierzu ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung sowie des zuständigen Finanzamtes erforderlich.
Im Falle des Zusammenschlusses mit Dritten bleibt das Vermögen des Vereins dessen Vereinsvermögen und darf nicht auf den Dritten oder eine andere Rechtsperson übertragen werden, mit Ausnahme eines solchen Teiles des Vereinsvermögens, das zur Erreichung der Zwecke im Falle des Zusammenschlusses als erforderliche Einlage eingebracht werden muß.
Bad Bramstedt, den 27.4.1993
-Unterschrift von neun Gründungsmitgliedern-
Der Vereinsname bei Gründung: „Interessengemeinschaft Marker-X e.V.“ wurde im Januar 1998 in „Interessengemeinschaft Fragiles-X e.V.“ abgeändert und beim Amtsgericht Bad Bramstedt eingetragen.
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